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§ 28 - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 28 Erlass von Verwaltungsakten
(1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig.
(2) Ausschließlich zuständig sind
- 1.
- die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold nach den § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 7, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist;
- 2.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen;
- 3.
- im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 6 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; im Falle der Untersagung oder des Erlasses von Anordnungen in Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Zustimmung der Bundesregierung.
(2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Rohtabak und für Flachs und Hanf ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausschließlich zuständig.
(2b) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen der in § 26 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art getroffen worden sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als ausschließlich zuständig zu bestimmen. § 27 ist nicht anzuwenden.
(3) Soweit für den Erlass von Verwaltungsakten in bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsverkehrs eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 bestimmt werden, dass
- 1.
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Bereich von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Absatzes 1,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5 bis 7 und 18 bis 20
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern G. v. 27. Juli 2011 BGBl. I S. 1595 m.W.v. 4. August 2011
Frühere Fassungen von § 28 Außenwirtschaftsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1595 |
aktuell vorher | 24.04.2009 | Artikel 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18.04.2009 BGBl. I S. 770 |
aktuell | vor 24.04.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 Außenwirtschaftsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 AWG Erlass von Rechtsverordnungen (vom 08.04.2006)
... Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen jedoch Rechtsverordnungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770
Artikel 1 13. AWGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich." 4. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 28 Erlass von Verwaltungsakten". b) In Absatz 1 werden die Wörter „die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 1 AWGuaÄndV Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... vom 10.6.2009, S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erforderlich sind." 2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Erteilung von Genehmigungen" durch die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
V. v. 18.07.1977 BGBl. I S. 1308; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Eingangsformel AWZustV
... Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft
V. v. 17.03.1977 BGBl. I S. 467; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Eingangsformel AWLwZustV
... Grund des § 28 Abs. 2b des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...
§ 1 AWLwZustV
... den §§ 5, 6, 7 bis 16 des Außenwirtschaftsgesetzes mit anderen als den in § 28 Abs. 2a des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und ...
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