Änderung § 2a Außenwirtschaftsgesetz vom 04.08.2011

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
 

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Erteilung von Zertifikaten


vorherige Änderung

 


Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erforderlich sind.

 



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