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Synopse aller Änderungen des Außenwirtschaftsgesetz am 04.08.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2011 durch Artikel 1 des AWGuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AWG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Rechtsgeschäfte und Handlungen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz § 2 Art und Ausmaß von Beschränkungen und Handlungspflichten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 2a Erteilung von Zertifikaten |
§ 3 Erteilung von Genehmigungen § 4 Begriffsbestimmungen § 4a Zweigniederlassungen und Betriebsstätten § 4b Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsfremder § 4c Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger Zweiter Abschnitt Allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten § 5 Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen § 6 Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten § 6a (weggefallen) § 7 Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen Dritter Abschnitt Warenverkehr § 8 Warenausfuhr § 9 Ausfuhrverträge § 10 Wareneinfuhr § 10a (weggefallen) § 11 Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr § 12 Genehmigungsbedürftige Einfuhr § 13 Verwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr § 14 Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren Vierter Abschnitt Dienstleistungsverkehr § 15 Aktive Lohnveredelung § 16 Herstellungs- und Vertriebsrechte § 17 Audiovisuelle Werke § 18 Seeschifffahrt § 19 Luftfahrt § 20 Binnenschifffahrt § 21 Schadensversicherungen Fünfter Abschnitt Kapitalverkehr § 22 (weggefallen) § 23 (weggefallen) Sechster Abschnitt Gold § 24 (weggefallen) Zweiter Teil Ergänzende Vorschriften § 25 Deutsche Bundesbank § 26 Verfahrens- und Meldevorschriften § 26a Besondere Meldepflichten § 27 Erlass von Rechtsverordnungen § 28 Erlass von Verwaltungsakten § 28a (weggefallen) § 29 Weisungsbefugnis | |
§ 30 Genehmigungen | § 30 Verwaltungsakte |
§ 31 Rechtsunwirksamkeit § 32 Urteil und Zwangsvollstreckung Dritter Teil Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Straftaten § 35 Auslandstaten Deutscher § 36 Einziehung und Erweiterter Verfall § 37 Befugnisse der Zollbehörden § 38 Straf- und Bußgeldverfahren §§ 39 bis 43 (weggefallen) § 44 Allgemeine Auskunftspflicht § 45 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) § 45a (weggefallen) § 45b Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren § 46 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs § 46a Kosten Vierter Teil Schlussvorschriften § 47 Aufhebung von Vorschriften § 48 (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften) § 49 (weggefallen) § 50 Überleitungsvorschrift § 51 (weggefallen) § 52 (Inkrafttreten) Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz Einfuhrliste*) | |
§ 2a (neu) | § 2a Erteilung von Zertifikaten |
Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erforderlich sind. | |
§ 28 Erlass von Verwaltungsakten | |
(1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig. (2) Ausschließlich zuständig sind 1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold nach den § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 7, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist; 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen; 3. im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 6 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; im Falle der Untersagung oder des Erlasses von Anordnungen in Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Zustimmung der Bundesregierung. (2a) Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Rohtabak und für Flachs und Hanf ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausschließlich zuständig. (2b) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen der in § 26 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art getroffen worden sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als ausschließlich zuständig zu bestimmen. § 27 ist nicht anzuwenden. | |
(3) Soweit für die Erteilung von Genehmigungen in bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsverkehrs eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 bestimmt werden, dass | (3) Soweit für den Erlass von Verwaltungsakten in bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsverkehrs eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 bestimmt werden, dass |
1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Bereich von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Absatzes 1, 2. (weggefallen) 3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bereich des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5 bis 7 und 18 bis 20 zuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemäß Nummer 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. | |
§ 30 Genehmigungen | § 30 Verwaltungsakte |
(1) Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigungen sind nicht übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird. (2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform. | (1) Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Verwaltungsakte sind nicht übertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird. (2) (aufgehoben) |
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. | |
§ 33 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 als Straftat geahndet werden kann oder nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 1a. ohne die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung Waren einführt, 2. entgegen § 13 Satz 1 dem Erwerber eine Verwendungsbeschränkung nicht mitteilt und dadurch bewirkt, dass die Ware entgegen der Beschränkung verwendet wird, 3. als Einführer oder Erwerber die Ware entgegen einer Verwendungsbeschränkung verwendet (§ 13 Satz 2) oder 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 30 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer 1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, §§ 11, 14 bis 21 oder 2. nach § 8 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 als Straftat geahndet werden kann. Durch Rechtsverordnung können die Tatbestände bezeichnet werden, die als Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 mit Geldbuße geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist. (5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer | |
1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, | 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung im Sinne dieses Gesetzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung zu erschleichen, |
2. einer nach § 26 oder § 26a erlassenen Rechtsverordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen § 44 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder entgegen § 46 Abs. 1 die dort bezeichneten Sachen nicht darlegt, eine Untersuchung oder Prüfung nicht duldet, entgegen § 46 Abs. 2 eine Erklärung nicht abgibt oder entgegen § 46 Abs. 3 eine Sendung nicht gestellt oder 4. die Nachprüfung (§ 44) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher und Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (7) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nr. 1a, des Absatzes 3 Nr. 2 und des Absatzes 4 geahndet werden. |
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