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Vierter Teil - Außenwirtschaftsgesetz (AWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 01.09.1961; FNA: 7400-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 47 Aufhebung von Vorschriften



(1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzuwenden

1.
das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der amerikanischen Militärregierung; das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen von der britischen Militärregierung; die Verordnung Nr. 235 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs, erlassen vom Hohen Kommissar der Französischen Republik in Deutschland;

2.
die zu den in Nummer 1 genannten Vorschriften erlassenen Durchführungsverordnungen, Allgemeinen Genehmigungen und sonstigen Vorschriften;

3.
das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33, Devisenbewirtschaftung;

4.
Artikel I Abs. 1 Unterabs. f des Gesetzes Nr. 52 des Obersten Befehlshabers - Sperre und Kontrolle von Vermögen;

5.
Ziffer 15c des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder;

6.
§ 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175);

7.
(weggefallen).

(2) (Aufhebung anderer Vorschriften)


§ 48 (Aufhebung und Änderung anderer Vorschriften)





§ 49 (weggefallen)





§ 50 Überleitungsvorschrift



(1) Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47 Abs. 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der Genehmigung bedurft hätten und über deren Genehmigung nicht entschieden worden ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Genehmigung vorgenommen werden dürfen. § 31 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften verwiesen, so tritt an deren Stelle dieses Gesetz, soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes reicht.


§ 51 (weggefallen)





§ 52 (Inkrafttreten)





Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz Einfuhrliste*)


Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz hat 5 frühere Fassungen

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*)
Die Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) gilt derzeit in der Fassung der V. v. 12.12.2012 BAnz AT 28.12.2012 V1, Inhalt siehe dort