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Änderung Artikel 7 HBeglG 2006 vom 28.12.2006
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Artikel 7 HBeglG 2006 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2006 geltenden Fassung | Artikel 7 HBeglG 2006 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 7 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 365 wie folgt gefasst: | |
(Text alte Fassung) § 365 (weggefallen)'. 2. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe 6,5 Prozent' durch die Angabe 4,5 Prozent' ersetzt. 3. In § 344 Abs. 4 wird die Angabe 25 vom Hundert' durch die Angabe 30 vom Hundert' ersetzt. | (Text neue Fassung) '§ 365 (weggefallen)'. 2. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe '6,5 Prozent' durch die Angabe '4,2 Prozent' ersetzt. 3. In § 344 Abs. 4 wird die Angabe '25 vom Hundert' durch die Angabe '30 vom Hundert' ersetzt. |
4. § 363 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: | |
(1) Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung. Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr 2009 7,777 Milliarden Euro. Für die Kalenderjahre ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt.' | '(1) Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung. Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr 2009 7,777 Milliarden Euro. Für die Kalenderjahre ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt.' |
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. 5. § 365 wird aufgehoben. | |
6. In § 421c wird die Angabe § 363 Abs. 1 Satz 1' durch die Angabe § 363 Abs. 2 Satz 1' ersetzt. | 6. In § 421c wird die Angabe '§ 363 Abs. 1 Satz 1' durch die Angabe '§ 363 Abs. 2 Satz 1' ersetzt. |
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