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Änderung § 7 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 05.08.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507

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§ 6 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


(Text neue Fassung)

§ 7 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


vorherige Änderung

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.



Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.