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Änderung § 7 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 05.08.2009
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507 |
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(Text alte Fassung) § 6 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | (Text neue Fassung)§ 7 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt. | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt. |
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