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Änderung § 9 BSchuWG vom 28.05.2024

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§ 9 BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2024 geltenden Fassung
§ 9 BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 9 Sicherungsmaßnahmen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH hat für die Erfüllung der ihr nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben sowie bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach § 1 Absatz 4 gesetzlich übertragen oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden oder die ihr durch ein anderes Gesetz übertragen werden, die zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2 Sie muss über angemessene interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen dienen. 3 Interne Sicherungsmaßnahmen können insbesondere sein

1. die Überprüfung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen,

2. die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen insbesondere in Bezug auf Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einschließlich der Datenschutzbestimmungen und

3. die Einholung von geeigneten Informationen zu Geschäftspartnern und Dienstleistern.

(2) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, dafür risikobasiert angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen zur Minderung der Risiken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 durchzuführen. 2 Zudem ist sie befugt, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage ist, auffällige Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Vergleich zu anderen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind.

(3) 1 Auf die bei Körperschaften, mit deren Trägerschaft die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH durch Gesetz beliehen wird, erhobenen personenbezogenen Daten findet Teil 3 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 2 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist berechtigt, die bei ihrer Tätigkeit für diese Körperschaften anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(heute geltende Fassung)