Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des BSchuWG am 28.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2024 durch Artikel 1 des 3. BSchuWGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BSchuWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2024 geltenden Fassung
BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle
    § 1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
    § 2 Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
    § 3 Parlamentarisches Gremium
Teil 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch
    § 4 Kreditaufnahme des Bundes
    § 4a Einführung von Umschuldungsklauseln
    § 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
    § 4c Stimmrecht
    § 4d Berechnungsstelle; Bescheinigung
    § 4e Einberufung der Gläubigerversammlung
    § 4f Vorsitz; Beschlussfähigkeit
    § 4g Vertretung
    § 4h Schriftliche Abstimmung
    § 4i Anfechtung von Beschlüssen
    § 4j Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen
    § 4k Bekanntmachungen
    § 5 Bundesschuldbuch
    § 6 Sammelschuldbuchforderungen
    § 7 Einzelschuldbuchforderungen
    § 8 Öffentlicher Glaube des Bundesschuldbuchs
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 9 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

Teil 3 Sicherungsmaßnahmen zum Compliance-Management
    § 9 Sicherungsmaßnahmen
    § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
    § 11 Durchführung durch Dritte
    § 12 Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
    § 13 Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten
    § 14 Allgemeine Sorgfaltspflichten
    § 15 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
    § 16 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
    § 17 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
    § 18 Besondere Aufzeichnungspflichten
    § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
    § 20 Freistellung von der Verantwortlichkeit

(heute geltende Fassung) 

§ 1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens


(1) 1 Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schuldenwesens des Bundes wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen zu übertragen:

1. Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Sondervermögen nach Maßgabe des § 4 sowie Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege;

2. Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Bundes und seiner Sondervermögen sowie der von der Deutschen Ausgleichsbank begebenen Schuldverschreibungen;

3. Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe der §§ 5 bis 8;

4. Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage.

2 Aus den in Satz 1 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. 3 Über die Emissionsbedingungen und allgemeinen vertraglichen Bedingungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(2) 1 Soweit dies für die Erfüllung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle und insoweit als Zahlstelle übertragen. 3 Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH nimmt die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des Bundes wahr.

(4) Abweichende Regelungen der Zuständigkeit im Schuldenwesen des Bundes durch Gesetz bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH hat im Rahmen der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 übertragenen Aufgaben die zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen erforderliche Maßnahmen zu treffen. 2 Sie darf dazu die mit den an der Anbahnung oder dem Abschluss von Handelsgeschäften beteiligten Geschäfts- oder Verhandlungspartnern geführten Telefongespräche und die mit ihnen ausgetauschte elektronische Kommunikation, auch soweit sie über von Dritten betriebene Systeme geführt wird, aufzeichnen; dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines Handelsgeschäfts führt. 3 Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH befugt, den Namen und die Kontaktdaten der an der Kommunikation Beteiligten, das Datum und die Uhrzeit sowie den Inhalt des Gesprächs zu erheben und zu speichern. 4 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH informiert ihre Mitarbeiter und die jeweiligen Geschäfts- und Verhandlungspartner vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnungen.

(6) 1 Die Aufzeichnungen nach Absatz 5 sind für fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. 2 Sie sind vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu löschen, wenn feststeht, dass sie zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen nicht erforderlich sind.

(7) 1 Die gespeicherten Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen nachträgliche Verfälschung, unberechtigten Zugriff und unbefugte Verwendung zu sichern. 2 Sie dürfen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH nur für folgende Zwecke ausgewertet und verwendet werden:

1. zur Aufklärung des Sachverhalts

a) im Falle von Unklarheiten über das Zustandekommen eines Handelsgeschäfts oder über dessen Inhalt oder

b) bei Anhaltspunkten für das Vorliegen strafbaren Verhaltens,

2. soweit sich bei der Auswertung der Aufzeichnungen der Verdacht strafbaren Verhaltens bestätigt hat,

a) zur Weitergabe zur Durchführung weiterer interner Untersuchungen und

b) zur Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, sowie

3. zu Beweiszwecken bei der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

3 Die Aufzeichnungen dürfen insbesondere nicht zur Überwachung der Mitarbeiter durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verwendet werden. 4 Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur durch von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gesondert zu benennende Mitarbeiter erfolgen. 5 Anlass, Zweck, Datum und Uhrzeit, die durchführenden Mitarbeiter und die Ergebnisse der Auswertung sind zu dokumentieren.

(8) 1 Für die zur Dokumentation der Auswertung nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Unterlagen gilt Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern 2 und 3 entsprechend. 2 Zum Zweck der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes dürfen die Unterlagen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes übermittelt und von diesen verarbeitet werden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (aufgehoben)




§ 9 Sicherungsmaßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH hat für die Erfüllung der ihr nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben sowie bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach § 1 Absatz 4 gesetzlich übertragen oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden oder die ihr durch ein anderes Gesetz übertragen werden, die zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2 Sie muss über angemessene interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen dienen. 3 Interne Sicherungsmaßnahmen können insbesondere sein

1. die Überprüfung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen,

2. die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen insbesondere in Bezug auf Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einschließlich der Datenschutzbestimmungen und

3. die Einholung von geeigneten Informationen zu Geschäftspartnern und Dienstleistern.

(2) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, dafür risikobasiert angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen zur Minderung der Risiken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 durchzuführen. 2 Zudem ist sie befugt, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage ist, auffällige Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Vergleich zu anderen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind.

(3) 1 Auf die bei Körperschaften, mit deren Trägerschaft die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH durch Gesetz beliehen wird, erhobenen personenbezogenen Daten findet Teil 3 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 2 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist berechtigt, die bei ihrer Tätigkeit für diese Körperschaften anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Aufgabenwahrnehmung, zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen, zum Schutz der Integrität und der Reputation des Schuldenwesens und zum Zweck der Durchführung und Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen oder für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Bekämpfung von sonstigen strafbaren Handlungen erforderlich ist.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH personenbezogene Daten für Zwecke nach Absatz 1 an die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und kein Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 11 sowie Dritte im Sinne von § 17.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 (neu)




§ 11 Durchführung durch Dritte


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz auf Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie zuvor die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingeholt hat. 2 Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn

1. der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,

2. die Steuerungsmöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH beeinträchtigt werden oder

3. die Gesellschafterrechte des Bundes und ihre Ausübung durch das Bundesministerium der Finanzen beeinträchtigt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Rückübertragung auf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH jederzeit, insbesondere dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen trägt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 (neu)




§ 12 Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wird die Befugnis eingeräumt, durch betriebsinterne Weisung oder Vereinbarung

1. ihren Beschäftigten und für sie tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion den privaten Handel für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen anderer Personen, einschließlich Familienangehöriger, in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu verbieten, soweit auf Grund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessenkonflikt zu befürchten ist,

2. für Beschäftigte und für sie tätige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion Anzeigepflichten für private Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen anderer Personen, einschließlich Familienangehöriger, in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vorzusehen und den Abschluss solcher Geschäfte nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung oder Genehmigung zu erlauben sowie

3. ihren Beschäftigten und für sie tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion zu verbieten, Familienangehörigen zu empfehlen, mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu handeln, deren Handel ihnen selbst nach Nummer 1 verboten wurde.

2 § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht für Unterlagen, deren Vorlage die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verlangen kann.

(2) Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wird die Befugnis eingeräumt, risikobasierte und geschäftsbezogene Sicherungssysteme einzuführen, zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen und Insiderlisten zu erstellen, die geeignet sind, Verstöße oder Zuwiderhandlungen der bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Beschäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 Nummer 1 oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zu verhindern oder aufzuklären.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13 Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Durchsetzung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen Weisungen oder Vereinbarungen sowie zu den in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. 2 Dies umfasst

1. den oder die Vornamen und den Nachnamen,

2. den Geburtsort,

3. das Geburtsdatum,

4. die Staatsangehörigkeit,

5. die Wohnanschrift,

6. die Kontoverbindung einschließlich der Depotnummer und der bestehenden Depot- und Vollmachtsanzeigen,

7. die Wertpapierkennnummer sowie die Internationale Wertpapierkennnummer des zu meldenden Finanzinstruments,

8. den Handelsplatz und

9. das Datum sowie die Uhrzeit der Auftragserteilung und der Ausführung.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 von Dritten nur verarbeiten, soweit dies für die in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

(3) 1 Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Daten erhoben wurden. 2 Die Daten auf nach § 12 Absatz 2 erstellten Insiderlisten, einschließlich der dazu nach Absatz 1 erhobenen Daten, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Insiderliste geschlossen wurde. 3 Daten, die für Sicherungsmaßnahmen oder Kontrollen nach § 12 Absatz 2 verarbeitet wurden, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die jeweilige Sicherungsmaßnahme beendet oder die Kontrolle abgeschlossen wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 (neu)




§ 14 Allgemeine Sorgfaltspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, insbesondere die folgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten risikobasiert umzusetzen:

1. die Identifizierung des Vertragspartners, Verfügungsberechtigten und gegebenenfalls der für diese auftretenden Personen sowie der gesetzlichen Vertreter nach § 15 Absatz 1 bis 3,

2. die Klärung, ob der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit einschlägig, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 15 Absatz 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte keine natürliche Person ist, die Befugnis, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten in Erfahrung zu bringen,

3. die Feststellung mit Hilfe risikobasierter Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,

4. die Einholung von Informationen über Herkunft der Zahlungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzt werden, die Herkunft der Vermögenswerte sowie des Vermögens des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten und eines gegebenenfalls wirtschaftlich Berechtigten,

5. die Einholung von Informationen über die Gründe für eine geplante oder durchgeführte Transaktion,

6. die Einholung von Informationen über die geplante Verwendung der Zahlungen und Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden,

7. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden,

8. die risikobasierte Aktualisierung der zu einer Geschäftsbeziehung eingeholten Daten,

9. die Risikoklassifizierung von Geschäftsbeziehungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 (neu)




§ 15 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, Vertragspartner, Verfügungsberechtigte und die gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzliche Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte anlässlich der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion oder im Rahmen von Aktualisierungen zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 3 und 4 erhebt und diese nach § 16 überprüft.

(2) 1 Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben nach § 19 aufgezeichnet hat. 2 Eine erneute Identifizierung ist durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen muss, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.

(3) In Bezug auf Vertragspartner, Verfügungsberechtigte sowie gesetzliche Vertreter und gegebenenfalls jeweils für diese auftretende Personen darf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben verarbeiten:

1. bei einer natürlichen Person:

a) den oder die Vornamen und den Nachnamen,

b) den Geburtsort,

c) das Geburtsdatum,

d) die Staatsangehörigkeit,

e) die Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auftretende Person erreichbar ist,

f) vollständige Kopien von Ausweisdokumenten und

g) den Nachweis der Berechtigung bei auftretenden Personen,

2. bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:

a) die Firma, den Namen oder die Bezeichnung,

b) die Rechtsform,

c) die Registernummer, falls vorhanden,

d) die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und

e) die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d.

(4) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten darf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zum Zweck der Identifizierung dessen Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten verarbeiten.

(5) 1 Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH sowie des Bundes und seiner Sondervermögen im Rahmen der Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH haben ihr die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung nach den §§ 15 und 16 erforderlich sind. 2 Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, haben die Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten diese Änderungen unverzüglich der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH anzuzeigen. 3 Vertragspartner oder Verfügungsberechtigte haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH offenzulegen, ob sie die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten aufnehmen, fortsetzen oder abwickeln wollen. 4 Mit der Offenlegung haben sie der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 (neu)




§ 16 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter und die gegebenenfalls für diese jeweils auftretenden Personen darf bei natürlichen Personen erfolgen anhand

1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder

2. weiterer nach § 12 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes vorgesehener Identifizierungsverfahren.

(2) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten und den gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter kann bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften erfolgen anhand

1. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,

2. von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder

3. einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnisdaten.

(3) Zur Überprüfung der nach § 15 Absatz 4 verarbeiteten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH befugt, Angaben aus dem Transparenzregister einzuholen und zu verarbeiten, um sich zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 (neu)




§ 17 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen auf Dritte zurückgreifen.

(2) 1 Wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auf Dritte zurückgreift, muss sie sicherstellen, dass die Dritten

1. bei der Identifizierung von im Inland ansässigen Personen den Vorschriften des Geldwäschegesetzes entsprechen,

2. die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 14 notwendig sind, und

3. ihr diese Informationen unverzüglich und unmittelbar übermitteln.

2 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Dritten ihr auf ihre Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Dokumente zur Verfügung stellen, die zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten und der gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind. 3 Dies umfasst, soweit verfügbar, die Vorlage von Informationen, die mittels elektronischer Identifizierungsverfahren nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 eingeholt wurden, sowie von anderen für die Identitätsprüfung erforderlichen Unterlagen. 4 Die Dritten sind befugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumenten zu erstellen und an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH weiterzuleiten.

(3) Durch die Übertragung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 dürfen nicht beeinträchtigt werden

1. die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,

2. die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH und

3. die Gesellschafterstellung des Bundes und die Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.

(4) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten trägt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Besondere Aufzeichnungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf im Rahmen der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Dazu darf sie die mit den an der Anbahnung oder dem Abschluss von Handelsgeschäften beteiligten Geschäfts- oder Verhandlungspartnern geführten Telefongespräche und die mit ihnen ausgetauschte elektronische Kommunikation, auch soweit sie über von Dritten betriebene Systeme geführt wird, aufzeichnen; dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines Handelsgeschäfts führt. 3 Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH befugt, den Namen und die Kontaktdaten der an der Kommunikation Beteiligten, das Datum und die Uhrzeit sowie den Inhalt des Gesprächs zu erheben und zu speichern. 4 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH informiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die jeweiligen Geschäfts- und Verhandlungspartner vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnungen.

(2) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Absatz 1 Satz 2 und 3 eingeschränkt.

(3) 1 Die gespeicherten Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen nachträgliche Verfälschung, unberechtigten Zugriff und unbefugte Verwendung zu sichern. 2 Sie dürfen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH nur für folgende Zwecke ausgewertet und verwendet werden:

1. zur Aufklärung des Sachverhalts

a) im Falle von Unklarheiten über das Zustandekommen eines Handelsgeschäfts oder über dessen Inhalt oder

b) bei Anhaltspunkten für das Vorliegen strafbaren Verhaltens, das insbesondere geeignet ist, das Vermögen des Bundes und seiner Sondervermögen zu schädigen,

2. soweit sich bei der Auswertung der Aufzeichnungen der Verdacht strafbaren Verhaltens bestätigt hat,

a) zur Weitergabe zur Durchführung weiterer interner Untersuchungen und

b) zur Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie

3. zu Beweiszwecken bei der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

3 Die Aufzeichnungen dürfen insbesondere nicht über die in Satz 2 genannten Zwecke hinaus zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verwendet werden. 4 Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur durch von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gesondert zu benennende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erfolgen. 5 Anlass, Zweck, Datum und Uhrzeit, die die Auswertung durchführenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und die Ergebnisse der Auswertung sind zu dokumentieren.

(4) 1 Für die zur Dokumentation der Auswertung nach Absatz 3 Satz 5 erstellten Unterlagen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 entsprechend. 2 Zum Zweck der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes dürfen die Unterlagen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes übermittelt und von diesen verarbeitet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 (neu)




§ 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu löschen. 2 Sehen andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vor, sind die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen.

(2) 1 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die jeweilige Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 12 Absatz 2 beendet wird oder die Kontrolle abgeschlossen wurde. 2 Erfolgen Aktualisierungen der Daten, beginnt für den Altdatensatz die Aufbewahrungsfrist erneut zu laufen.

(3) Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 1 sind vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Frist zu löschen, wenn ihre Aufbewahrung zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen nicht mehr erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 (neu)




§ 20 Freistellung von der Verantwortlichkeit


vorherige Änderung

 


(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH, die Sachverhalte, die auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine sonstige strafbare Handlung hindeuten könnten, an die Zentralstelle für Finanztransaktionen oder andere zuständige staatliche Stellen melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstatten, dürfen deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Geschäftsführung einen Sachverhalt dem Bundesministerium der Finanzen oder einer Stelle melden, die unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständig ist, und

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsführung oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH einem Auskunftsverlangen von zuständigen Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen staatlichen Stellen nachkommen.