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Änderung § 11 BSchuWG vom 28.05.2024

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§ 11 BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2024 geltenden Fassung
§ 11 BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

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§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Durchführung durch Dritte


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(1) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz auf Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie zuvor die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingeholt hat. 2 Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn

1. der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,

2. die Steuerungsmöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH beeinträchtigt werden oder

3. die Gesellschafterrechte des Bundes und ihre Ausübung durch das Bundesministerium der Finanzen beeinträchtigt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Rückübertragung auf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH jederzeit, insbesondere dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen trägt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.