Tools:
Update via:
Änderung § 4a BSchuWG vom 19.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4a BSchuWG, alle Änderungen durch Artikel 1 BSchuWGÄndG am 19. September 2012 und Änderungshistorie des BSchuWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4a BSchuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.09.2012 geltenden Fassung | § 4a BSchuWG n.F. (neue Fassung) in der am 19.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Einführung von Umschuldungsklauseln |
1 Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). 2 Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende Änderung). 3 Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7266/al35114-0.htm