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Änderung § 4j BSchuWG vom 19.09.2012

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§ 4j BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2012 geltenden Fassung
§ 4j BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914

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§ 4j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4j Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen


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Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen worden sind. Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.