Änderung § 9 BSchuWG vom 19.09.2012

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§ 9 BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2012 geltenden Fassung
§ 9 BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Fortgeltung von Rechtsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen Bestimmungen des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) in der jeweils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.

(2) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen die in § 15 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.

(3) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der

- Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,

- Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,

- Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-8, veröffentlichten bereinigten Fassung

gilt in den Ländern bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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