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§ 1 - Beschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 1 Prüfverfahren
(1) Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile nach § 2 Abs. 2 des Beschussgesetzes (Gesetzes), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den §§ 3 bis 6 und der Anlage I Nr. 1 und 2 amtlich zu prüfen.
(2) Die amtliche Prüfung (Beschussprüfung) nach § 5 des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuss und der Nachprüfung.
(3) 1Die Vorprüfung umfasst
- 1.
- die Prüfung der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
- 2.
- die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,
- 3.
- die Prüfung der Maßhaltigkeit,
- 4.
- die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurden.
(4) Der Beschuss ist nach Maßgabe der Prüfvorschriften der Anlage I Nr. 1 und 2 vorzunehmen.
(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.
Text in der Fassung des Artikels 235 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 1 BeschussV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 235 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BeschussV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeschussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschussV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BeschussV Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern (vom 01.04.2008)
... ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1 , 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. Es gelten folgende Besonderheiten: 1. ... Masse der Vorlage in Gramm. 4. Die Prüfung der Maßhaltigkeit ( § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 ) beschränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers und auf die ... Durchmesser nicht überschreitet. 5. Die Prüfung der Funktionssicherheit ( § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ) umfasst die Kontrolle des Zündkanals, die Geeignetheit und Sicherheit von ...
§ 4 BeschussV Zurückweisung vom Beschuss (vom 01.01.2022)
... erkennbar beschädigt wurden oder 3. bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festgestellt werden. ...
§ 6 BeschussV Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung (vom 01.01.2022)
... erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 5 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 5 anzuwenden. (3) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und ...
§ 7 BeschussV Antragsverfahren (vom 05.04.2017)
... des Prüfgegenstandes sowie die laufende Nummer und, soweit es sich um Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 handelt, die zugehörigen Bescheide, 3. die Bezeichnung der zugehörigen ...
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