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§ 13 - Beschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 13 Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Wer Schussapparate, die von der Stelle eines Staates zugelassen sind, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese nur unter Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt inhaltlich gebilligten Betriebsanleitung in deutscher Sprache in Verkehr bringen. 2Der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ist zur Prüfung der Betriebsanleitung auch ein zugelassener, serienmäßig gefertigter Schussapparat zur Verfügung zu stellen. 3§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 13 BeschussV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BeschussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschussV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 BeschussV Ordnungswidrigkeiten
... 11 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt, 2. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das ...
Zitat in folgenden Normen
PTB Besondere Gebührenverordnung (PTBBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Anlage 1 PTBBGebV (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis (vom 01.10.2021)
... nach Anlage 2 8 Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 9 Prüfung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV
... nach Anlage 2 8 Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV Zeitgebühr nach Anlage 2 9 Prüfung der ...
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