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§ 14 - Beschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 14 Beschaffenheit pyrotechnischer Munition
(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze
- 1.
- mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
- 2.
- keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, dass die Funktionssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,
- 3.
- folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:
- a)
- Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 Prozent unverbrennlichen Bestandteilen,
- b)
- Schwefelblüte,
- c)
- weißen (gelben) Phosphor,
- d)
- Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 Prozent Bromatgehalt.
(2) 1Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 2Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.
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