§ 21 - Beschussverordnung (BeschussV)

V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 21 Bekanntmachungen


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zulassung der Bauart der in den §§ 7, 8 und 9 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. 2Die Bekanntmachung soll die in § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.

(2) 1Bei Zulassungen nach § 10 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Munition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. 2Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:

1.
das vollständige Zulassungszeichen,

2.
die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition,

3.
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,

4.
1Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbesondere die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung festgelegten Verwendungshinweise in Code-Nummern. 2Die Bedeutung der Code-Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert.

3Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen. 4Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

1.
Anordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2,

2.
1die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach den §§ 7 und 8 des Gesetzes. 2Die Mitteilung über die Erteilung besteht aus einer Kopie des Zulassungsbescheides.

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Zitierungen von § 21 BeschussV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BeschussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschussV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BeschussV Abweichungen von den Maßtafeln
... durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der Liste gemäß § 21 Abs. 2 . (2) Lässt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen deren geringer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 2 WaffRÄndV Änderung der Beschussverordnung
... Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen". c) Nach der Angabe zu § 21 werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 4a Verfahren bei der ... technischen Anforderungen nach Anlage I Nummer 4, 5, 6 und 7 entsprechen." 4. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Verfahren bei der ...


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