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§ 29 - Beschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
- 1.
- der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
- 2.
- der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
- 3.
- der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
- 4.
- der Maßhaltigkeit,
- 5.
- des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
- 6.
- des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
- 7.
- der Funktionssicherheit.
Zitierungen von § 29 BeschussV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BeschussV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschussV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 BeschussV Prüfmethoden
... Prüfungen nach § 29 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Methoden der Messtechnik ...
§ 37 BeschussV Ausnahmen
... Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 muss den Anforderungen nach § 29 ...
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