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§ 30 - Beschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 30 Antragsverfahren
(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über
- 1.
- Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Verbringung aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Verbringers anzugeben,
- 2.
- Typenbezeichnung der Munition,
- 3.
- Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Verbringer nach Nummer 1,
- 4.
- Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn, diese werden der zuständigen Behörde übertragen, und
- 5.
- Losgröße und Losnummer.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,
- 2.
- Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,
- 3.
- ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den Patronentyp und
- 4.
- Patronenprüflehren.
(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3 000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probennahme verlangen.
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