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§ 31 - Beschussverordnung (BeschussV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622
Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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Geltung ab 19.07.2006; FNA: 7144-2-1 Beschusswesen
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§ 31 Prüfmethoden
(1) Prüfungen nach § 29 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Methoden der Messtechnik vorgenommen, wie sie in den Vorschriften der Anlage III und in weiteren Einzelheiten in den jeweils gültigen und einschlägigen Prüf- und Messrichtlinien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt niedergelegt sind.
(2) 1Die Messung des Gasdruckes wird mittels mechanisch-elektrischen Wandlers vorgenommen. 2Sofern in den Maßtafeln für das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes nur für die Messung mittels Kupferstauchkörperverfahren veröffentlicht ist, soll nach diesem Verfahren gemessen werden. 3Die Verwendung anderer Messverfahren ist zulässig, sofern sie sich zur Messung schnell veränderlicher Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1 genannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung gestatten.
(3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den Vorschriften der Anlage III zu prüfen.
(4) 1Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt, der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, sind der Prüfung die Angaben des Antragstellers über den Gasdruck und die Maße der Patrone, des Lagers und gegebenenfalls des Laufes zugrunde zu legen. 2Die zuständige Behörde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung (§ 36) den für die Munition zulässigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemessenen mittleren höchsten Gasdruck und die zugelassenen Maße zu übermitteln.
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