1 Im Sinne dieser Anlage sind
- 1.1
- Reizstoffe,
Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken;
- 1.2
- der LCt50-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde;
- 1.3
- der ICt50-Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.
2 Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, dass
- 2.1
- die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster Form auftreten,
- 2.2
- der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen ICt50-Wert in mg entspricht,
- 2.3
- bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5m noch wirksam ist,
- 2.4
- die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlussmaterialien beim Verschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.
3 Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen: Der ICt50-Wert des Reizstoffes darf
3.1 100 mg x min/m
3 und
3.2 1 / 100 des LCt
50-Wertes 100
-
- nicht überschreiten.
4 Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:
- 4.1
- Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten,
- 4.2
- die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht blasenziehend oder gewebezerstörend wirken,
- 4.3
- das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,
- 4.4
- die Reizstofflösung darf bei -10 °C nicht zur Bildung von Kristallen führen,
- 4.5
- der gelöste Reizstoff muss in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen.
5 Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.
6 Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt:
- 1.
- Chloracetophenon (CN),
- 2.
- Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90