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Änderung Anlage II BeschussV vom 01.03.2008
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Anlage II BeschussV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | Anlage II BeschussV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.02.2008 BGBl. I S. 245 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen | |
Abbildung 1 Bundesadler mit Kennbuchstaben (§ 9 Abs. 2) Beschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind Verstärkter Beschuss bei Waffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit überhöhtem Gasdruck bestimmt sind Beschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Schwarzpulver bestimmt sind Beschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine Treibladung verwendet wird Instandsetzungsbeschuss bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes erneut zu prüfen sind Freiwilliger Beschuss § 6 Abs. 2 Beschuss bei Böllern Abbildung 2 Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2) Abbildung 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden (§ 9 Abs. 3 Nr. 1) Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) Abbildung 5 Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe nach § 7 des Gesetzes und für nicht tragbare Geräte nach § 24 Abs. 1 Abbildung 6 Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse Abbildung 7 Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes Abbildung 8 Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal. Abbildung 9 Prüfzeichen der Beschaffungsstellen für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder (§ 9 Abs. 1 Satz 2) Beschuss bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden | |
(Text alte Fassung) Erstbeschuss bei Schusswaffen, die von dem Werkstattzentrum des Bundespolizeipräsidiums West beschossen wurden Instandsetzungsbeschuss bei Schusswaffen, die von dem Werkstattzentrum des Bundespolizeipräsidiums West erneut beschossen wurden | (Text neue Fassung) Erstbeschuss bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden Instandsetzungsbeschuss bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden |
Abbildung 10 Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes) Abbildung 11 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb, sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abbildung 11 angebracht Abbildung 12 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes Elektroimpulsgeräte Reizstoffe |
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