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Änderung § 9 BeschussV vom 01.01.2022
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§ 9 BeschussV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 9 BeschussV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Aufbringen der Prüfzeichen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II zu versehen. 2 In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüfgegenstände aufzubringen. 3 Beschuss- und Prüfzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft aufgebracht werden. (2) Das Beschusszeichen nach Absatz 1 besteht aus dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den jeweiligen Kennbuchstaben. (3) 1 Das Beschusszeichen ist auf jedem höchstbeanspruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 des Gesetzes aufzubringen. 2 Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen: 1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf einem höchstbeanspruchten Teil, 2. das Zeichen für die Stahlschrotprüfung nach Anlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung und 3. 1 das Jahreszeichen auf einem höchstbeanspruchten Teil. 2 Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. 3 Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I oder J = 8, K = 9 verschlüsselt werden. (4) Jedes geprüfte höchstbeanspruchte Teil, das einzeln zur Prüfung vorgelegt wird, ist mit dem Beschusszeichen, dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen zu versehen. (5) 1 Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind durch ein 'X' auf oder neben dem Prüfzeichen zu entwerten. 2 Sind höchstbeanspruchte Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem 'X' zu kennzeichnen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Prüfgegenstände sind mit dem jeweiligen amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II Abbildung 1 zu versehen. 2 In den Fällen des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Satz 2 ist das jeweilige amtliche Beschusszeichen nach Anlage II Abbildung 2 auf dem Prüfgegenstand aufzubringen. 3 In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle nach Anlage II Abbildung 9 auf die Prüfgegenstände aufzubringen. 4 Beschuss- und Prüfzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft aufgebracht werden. (2) 1 Das amtliche Beschusszeichen ist auf jedem höchstbeanspruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 des Gesetzes aufzubringen. 2 Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen: 1. das jeweilige Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf einem höchstbeanspruchten Teil und 2. 1 das Jahreszeichen auf einem höchstbeanspruchten Teil. 2 Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. 3 Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I oder J = 8, K = 9 verschlüsselt werden. (3) Jedes geprüfte höchstbeanspruchte Teil, das einzeln zur Prüfung vorgelegt wird, ist mit dem amtlichen Beschusszeichen, dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen zu versehen. (4) 1 Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene amtliche Beschusszeichen sind durch ein 'X' auf oder neben dem amtlichen Beschusszeichen zu entwerten. 2 Sind höchstbeanspruchte Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem 'X' zu kennzeichnen. |
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