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Änderung § 12 EnergieStG vom 01.07.2022

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§ 12 EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 12 EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte


vorherige Änderung

 


1 Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. 2 Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 3 Steuerschuldner ist der Begünstigte. 4 Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 5 Die Steuer ist sofort fällig.

(heute geltende Fassung)