Tools:
Update via:
Änderung § 53a EnergieStG vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53a EnergieStG, alle Änderungen durch Artikel 1 EnergieStGBek am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des EnergieStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 53a EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 53a EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch B. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 361 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 53a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme | (Text neue Fassung)§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme |
(1) 1 Eine vollständige Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind. 2 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn diese Anlagen 1. hocheffizient sind und 2. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen. 3 Die Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient im Sinn von Satz 2 Nummer 1, wenn sie 1. die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, L 192 vom 29.5.2004, S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 2. die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. (2) 1 Die Steuerentlastung wird nur bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewährt. 2 Hauptbestandteile nach Satz 1 sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung. 3 Werden Hauptbestandteile der Anlage durch neue Hauptbestandteile ersetzt, verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu eingefügten Hauptbestandteile, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen. (3) 1 Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter. 2 Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden. (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat. (5) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden. (6) 1 Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 bis 3 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. 2 Das Auslaufen der Genehmigung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben. | (1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind. (2) 1 Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt 1. | für 1.000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 40,35 EUR, 2. | für 1.000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse | 10,00 EUR, 3. | für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 4,42 EUR, 4. | für 1.000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 60,60 EUR. 2 Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden. (3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerentlastung 1. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR beträgt, 2. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR beträgt. (4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind. (5) 1 Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt 1. | für 1.000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse | 40,35 EUR, 2. | für 1.000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse | 4,00 EUR, 3. | für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse | 4,42 EUR, 4. | für 1.000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse | 19,60 EUR, 5. | für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse | 0,16 EUR. 2 Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden. (6) 1 Eine vollständige Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter. 3 Eine weitere Steuerentlastung kann für die in Satz 2 genannten Energieerzeugnisse nicht gewährt werden. 4 Die Steuerentlastung nach den Sätzen 1 und 2 wird nur gewährt, wenn diese Anlagen 1. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen und 2. hocheffizient sind. 5 Eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient, wenn sie die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. (7) 1 Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird nur gewährt bis zur vollständigen Absetzung für die Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 des Einkommensteuergesetzes. 2 Hauptbestandteile der Anlage sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung. 3 Werden Hauptbestandteile der Anlage durch neue Hauptbestandteile ersetzt, wird die Steuerentlastung bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu eingefügten Hauptbestandteile gewährt, sofern die Kosten für die Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen. (8) 1 Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. 2 Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt. 3 Der Entlastungsberechtigte nach Absatz 10 Satz 1 ist verpflichtet, dem zuständigen Hauptzollamt Angaben zu sämtlichen Investitionsbeihilfen zu machen, die ihm gewährt werden. (9) 1 Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde. 2 Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die in den Absätzen 6 und 7 genannten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden. (10) 1 Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat. 2 Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum Betrieb der Anlage einsetzt. (11) 1 Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1, 3 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2 Satz 1 gilt sinngemäß für die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6. 3 Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 361) läuft die Gewährung der Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7273/al0-64959.htm