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Änderung § 17 EnergieStG vom 13.02.2023
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§ 17 EnergieStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 17 EnergieStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Entnahme aus Hauptbehältern | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3 keine Steuer nach § 15 Abs. 1 oder 2 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach § 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie |
1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 entsteht, 2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. 2 Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. 3 Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. (2) 1 Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist sofort fällig. 3 Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinngemäß. |
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