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Änderung § 18b EnergieStG vom 13.02.2023

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§ 18b EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 18b EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner


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(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

1. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,

2. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet,

3. in den Fällen des Versandhandels nach § 18: zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse im Steuergebiet,

4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder

5. 1 in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz oder der Verwendung der Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. 2 Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16.

(2) Die Steuer entsteht nicht

1. in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entsprechend,

2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen,

3. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,

4. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden,

5. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs,

6. wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder

7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden.

(3) 1 Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger,

2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde,

3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,

4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Energieerzeugnisse oder

5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energieerzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.

2 Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.