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Synopse aller Änderungen des EnergieStG am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 4 des 7. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EnergieStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EnergieStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
EnergieStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung


(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer. 2 Die Steuer entsteht nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nachweist, dass die Energieerzeugnisse

(Text neue Fassung)

(2) 1 Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 oder 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat, entsteht die Steuer. 2 Die Steuer entsteht nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinne des § 9d nachweist, dass die Energieerzeugnisse

1. an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind, oder

2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Energieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuergebiet abgegeben worden sind oder die Energieerzeugnisse an einen anderen Ort oder an eine andere berechtigte Person befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. 4 Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 5 Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) 1 Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse



3 Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Energieerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 im Steuergebiet abgegeben worden sind oder die Energieerzeugnisse an einen anderen Ort oder zu einer anderen berechtigten Person befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. 4 Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 5 Abweichend von Satz 2 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem das Hauptzollamt durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung feststellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(3) Wird während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) 1 Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse

1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.

2 Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.

(5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.

(6) 1 Steuerschuldner ist

1. der Steuerlagerinhaber als Versender,

2. der registrierte Versender,

3. jede andere Person als unter Nummer 1 und 2, die Sicherheit geleistet hat,

4. die Person, die die Energieerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen wurden,

5. jede Person, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

2 Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(7) 1 Der Steuerschuldner hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist sofort fällig. 3 Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuerschuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. 4 § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.

(8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.



(heute geltende Fassung) 

§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse


(1) 1 Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie

1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,

2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist,

3. mit Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinn des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder

4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.

(1a) 1 Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1 sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurechnen. 2 Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.



2 Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. 3 Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff abgegeben. 4 Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.

(1a) 1 Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Abgabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. 2 Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2 entstanden ist.

(1b)
1 Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1 sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurechnen. 2 Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen,

2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und

3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden.

(3) Steuerschuldner ist

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,

2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.

(4) 1 Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. 2 Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.

(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(6) 1 Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. 3 Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 4 Die Steuer ist sofort fällig.

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(7) 1 Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Absatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt, kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend von dem dort genannten Zeitraum zusammen mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1 und 2 erbringen. 2 Absatz 5 gilt sinngemäß.

(heute geltende Fassung) 

§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken


(1) 1 Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als

1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,

2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.



2 Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.

(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.



(heute geltende Fassung) 

§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr


(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder

2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. 2 Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. 3 Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.

(2) 1 Die Steuerentlastung beträgt


1. | für 1.000 Liter Benzine nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 oder für
1.000 Liter Gasöle nach § 2
Absatz 1 Nummer 4 | 54,02 EUR,

2. | für 1.000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2

a) | bis zum 31. Dezember 2018 | 13,37 EUR,

b) | vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019 | 16,77 EUR,

c) | vom 1. Januar 2020 bis zum
31. Dezember 2020 | 20,17 EUR,

d) | vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021 | 23,56 EUR,

e) | vom 1. Januar 2022 bis zum
31. Dezember 2022 | 27,00 EUR,

für 1.000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe a

f) | ab dem 1. Januar 2023 | 30,33 EUR,

3. | für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Mega-
wattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1

a) | bis zum 31. Dezember 2023 | 1,00 EUR,

b) | vom 1. Januar 2024 bis zum
31. Dezember 2024 | 1,32 EUR,

c) | vom 1. Januar 2025 bis zum
31. Dezember 2025 | 1,64 EUR,

d) | vom 1. Januar 2026 bis zum
31. Dezember 2026 | 1,97 EUR,

e) | ab dem 1. Januar 2027 | 2,36 EUR.


2 Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.

vorherige Änderung

(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.



(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) 1 Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. 2 Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.