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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.03.2010 aufgehoben
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§ 3 - Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV)
neugefasst durch B. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1473; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Geltung ab 27.06.2006; FNA: 2125-40-89 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 27.06.2006; FNA: 2125-40-89 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Straftaten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
(4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, als Lebensmittelzutat verwendet oder
- 2.
- entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten eingehalten werden, mit einem Lebensmittel mischt, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten überschritten werden.
(5) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung V. v. 18. Juli 2007 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 26. Juli 2007
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Frühere Fassungen von § 3 SHmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.07.2007 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 18.07.2007 BGBl. I S. 1471 |
aktuell vorher | 27.06.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 16.06.2006 BGBl. I S. 1331 |
aktuell | vor 27.06.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SHmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SHmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SHmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SHmV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2007)
... eine in § 3 Abs. 2 oder 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 3. SHmVÄndV
... „(1)" gestrichen und b) Absatz 2 aufgehoben. 2. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben. 3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die neuen ... werden aufgehoben. 3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die neuen §§ 3 und 4. 4. Der neue § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird ... §§ 5 und 6 werden die neuen §§ 3 und 4. 4. Der neue § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch folgende neue Absätze 3 und ... neuen § 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 oder 4" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 5" ersetzt. 6. Der bisherige § 7 wird aufgehoben. 7. ...
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