Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage - Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV)
neugefasst durch B. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1473; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Geltung ab 27.06.2006; FNA: 2125-40-89 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Geltung ab 27.06.2006; FNA: 2125-40-89 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Anlage (zu den §§ 1, 2)
Anlage hat 1 frühere Fassung
Liste A
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
---
Lösungsmittel
---
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
1 | 2 | 3 | 4 | |
IUPAC - Nummer1) | Schadstoff | Höchstmengen in Milligramm pro Kilogramm | Lebensmittel | |
28 | 2,4,4'-Trichlorbiphenyl | jeweils | 0,0082) | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen |
52 | 2,2',5,5' -Tetrachlorbiphenyl | |||
101 | 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl | |||
180 | 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl | |||
sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm | ||||
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm | ||||
0,083) | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm Fett je 100 Gramm Lebensmittel | |||
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm | ||||
tierische Speisefette außer Milchfett | ||||
0,24) | Süßwasserfische5) und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,4 | Dorschleber und daraus hergestellte Er- zeugnisse | |||
0,084) | Seefische5)6) und daraus hergestellte Er- zeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,084) | Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel- warme Tiere außer Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,047) | Milch aller Tierarten und daraus herge- stellte Erzeugnisse | |||
0,028) | Eier, Eiprodukte | |||
138 | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl | jeweils | 0,012) | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen, Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen |
153 | 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl | |||
sonstiges Fleisch von warmblütigen Schlachttieren und Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm | ||||
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm | ||||
0,13) | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren, ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild, und von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm Lebensmittel | |||
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm tierische Speisefette außer Milchfett | ||||
0,34) | Süßwasserfisches) und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,6 | Dorschleber und daraus hergestellte Er- zeugnisse | |||
0,14) | Seefische5)6) und daraus hergestellte Er- zeugnisse außer Dorschleber und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,14) | Krebs- und Weichtieres) sowie wechsel- warme Tiere außer Fischen und daraus hergestellte Erzeugnisse | |||
0,057) | Milch aller Tierarten und daraus herge- stellte Erzeugnisse | |||
0,028) | Eier, Eiprodukte |
---
- 1)
- Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
- 2)
- Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je 100 Gramm beträgt.
- 3)
- Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
- 4)
- Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.
- 5)
- Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBI 2003 S. 150, 157).
- 6)
- Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.
- 7)
- Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.
- 8)
- Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.
Lösungsmittel
1 | 2 | 3 | |
Schadstoff | Höchstmengen in Milligramm pro Kilogramm | Lebensmittel | |
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) | jeweils | 0,11) | alle Lebensmittel2) |
2. Trichlorethen (Trichlorethylen) | |||
3. Trichlormethan (Chloroform) | |||
Summe der Stoffe 1. bis 3. | 0,21) | alle Lebensmittel2) |
---
- 1)
- Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.
- 2)
- Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57).
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung V. v. 18. Juli 2007 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 26. Juli 2007
Frühere Fassungen von Anlage SHmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.07.2007 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 18.07.2007 BGBl. I S. 1471 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7275/a143512.htm