Änderung § 4 SHmV vom 26.07.2007

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§ 6 SHmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2007 geltenden Fassung
§ 4 SHmV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1471
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.03.2010) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Wer eine in § 5 Abs. 2 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.



Wer eine in § 3 Abs. 2 oder 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.03.2010) 



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