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Änderung Anlage SHmV vom 26.07.2007

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Anlage SHmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2007 geltenden Fassung
Anlage SHmV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1471
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu den §§ 1, 2)


Liste A

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

(Text alte Fassung) nächste Änderung


1 | 2 | 3 | 4 |
IUPAC -
Nummer1) | Schadstoff | Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm | Lebensmittel |
28 | 2,4,4'-Trichlorbiphenyl | jeweils | 0,0082) | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen |
52 | 2,2',5,5' -Tetrachlorbiphenyl |
101 | 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl |
180 | 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl |
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm |
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm |
0,083) | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
Fett je 100 Gramm Lebensmittel |
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm |
tierische Speisefette außer Milchfett |
0,24) | Süßwasserfische5) und daraus hergestellte
Erzeugnisse |
0,4 | Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse |
0,084) | Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse |
0,084) | Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse |
0,047) | Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse |
0,028) | Eier, Eiprodukte |
138 | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl | jeweils
| 0,012) | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen |
153 | 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl |
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm |
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm |
0,13) | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
je 100 Gramm Lebensmittel |
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett |
0,34) | Süßwasserfisches) und daraus hergestellte
Erzeugnisse |
0,6 | Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse |
0,14) | Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse |
0,14) | Krebs- und Weichtieres) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse |
0,057) | Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse |
0,028) | Eier, Eiprodukte |

---

(Text neue Fassung)


1 | 2 | 3 | 4

IUPAC -
Nummer1) | Schadstoff | Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm | Lebensmittel

28 | 2,4,4'-Trichlorbiphenyl | jeweils | 0,0082) | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen

52 | 2,2',5,5' -Tetrachlorbiphenyl

101 | 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl

180 | 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl

sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm

0,083) | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
Fett je 100 Gramm Lebensmittel

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm

tierische Speisefette außer Milchfett

0,24) | Süßwasserfische5) und daraus hergestellte
Erzeugnisse

0,4 | Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse

0,084) | Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse

0,084) | Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse

0,047) | Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse

0,028) | Eier, Eiprodukte

138 | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl | jeweils
| 0,012) | Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen

153 | 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl

sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm

0,13) | Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
je 100 Gramm Lebensmittel

Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett

0,34) | Süßwasserfisches) und daraus hergestellte
Erzeugnisse

0,6 | Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse

0,14) | Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse

0,14) | Krebs- und Weichtieres) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse

0,057) | Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse

0,028) | Eier, Eiprodukte


---

1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

2) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je 100 Gramm beträgt.

3) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

4) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.

5) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBI 2003 S. 150, 157).

6) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.

7) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.

8) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.

Liste B

vorherige Änderung nächste Änderung

Quecksilber


1 | 2 | 3 |
Schadstoff | Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm | Lebensmittel |
Quecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen
insgesamt, berechnet als Quecksilber | 0,51) | Pulmonata2) und daraus hergestellte Erzeug-
nisse |

---

1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere.

2) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBI 2003 S. 150, 157).

Liste C



 
Lösungsmittel

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1 | 2 | 3 |
Schadstoff | Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm | Lebensmittel |
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) | jeweils | 0,11) | alle Lebensmittel2) |
2. Trichlorethen (Trichlorethylen) |
3. Trichlormethan (Chloroform) |
Summe der Stoffe 1. bis 3. | 0,21) | alle Lebensmittel2) |

---




1 | 2 | 3

Schadstoff | Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm | Lebensmittel

1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) | jeweils | 0,11) | alle Lebensmittel2)

2. Trichlorethen (Trichlorethylen)

3. Trichlormethan (Chloroform)

Summe der Stoffe 1. bis 3. | 0,21) | alle Lebensmittel2)


---

1) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

vorherige Änderung

2) Ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der Kommission vom 6. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 8), aufgeführten Olivenöle, soweit in der dortigen Tabellenspalte „Halogenierte Lösungsmittel mg/kg (*) (1)' abweichende Höchstgehalte aufgeführt sind.

__WZBW__




2) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57).