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§ 10 - Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012)
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1572 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 20.07.2006; FNA: 2129-40-2 Umweltschutz
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Geltung ab 20.07.2006; FNA: 2129-40-2 Umweltschutz
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§ 10 Verifizierung der Datenmitteilung
(1) Die Angaben in der Datenmitteilung müssen von einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein, die nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zur Verifizierung von Angaben in Zuteilungsanträgen befugt ist.
(2) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizierung der Datenmitteilung die Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. § 14 Abs. 3 bis 6 der Zuteilungsverordnung 2007 gilt jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 Standards für die Prüfung von Angaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Prüfberichts festlegen. Sie gibt diese Anforderungen im Bundesanzeiger bekannt. Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, im Prüfbericht Abweichungen von den bekannt gegebenen Anforderungen offen zu legen.
(4) Bei der Verifizierung der Datenmitteilungen von Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als25 000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 kann die sachverständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten. Für die Bestimmung der Emissionsmenge gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 10 DEV 2012
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 28.07.2011 | Artikel 8 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
aktuell | vor 28.07.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 DEV 2012
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DEV 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DEV 2012 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... das Wort „elektronischen" gestrichen. (20) In § 9 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572), die durch ...
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 8 TEHAnpG Änderung der Datenerhebungsverordnung 2012
... 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist" eingefügt. 2. In § 10 Absatz 1 werden nach dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter ...
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