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Änderung § 10 DEV 2012 vom 28.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 DEV 2012, alle Änderungen durch Artikel 8 TEHAnpG am 28. Juli 2011 und Änderungshistorie der DEV 2012

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 DEV 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 10 DEV 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Verifizierung der Datenmitteilung


(Text alte Fassung)

(1) Die Angaben in der Datenmitteilung müssen von einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein, die nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Verifizierung von Angaben in Zuteilungsanträgen befugt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Angaben in der Datenmitteilung müssen von einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein, die nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zur Verifizierung von Angaben in Zuteilungsanträgen befugt ist.

(2) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizierung der Datenmitteilung die Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. § 14 Abs. 3 bis 6 der Zuteilungsverordnung 2007 gilt jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 Standards für die Prüfung von Angaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur des Prüfberichts festlegen. Sie gibt diese Anforderungen im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, im Prüfbericht Abweichungen von den bekannt gegebenen Anforderungen offen zu legen.

(4) Bei der Verifizierung der Datenmitteilungen von Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als25 000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 kann die sachverständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten. Für die Bestimmung der Emissionsmenge gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

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*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/



 (keine frühere Fassung vorhanden)