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Änderung § 1 BDGBMASKDV vom 01.07.2017

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§ 1 BDGBMASKDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 1 BDGBMASKDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 371
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung von Befugnissen als oberste Dienstbehörde


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der Beamtinnen und Beamten

(Text alte Fassung)

1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer Personal der Zentrale, die Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen oder die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen weiter übertragen kann,

2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium weiter übertragen kann,

3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann,

4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors und das weitere Mitglied der Geschäftsführung nebst den Vertreterinnen und Vertretern, soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung weiter übertragen kann,

5. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Vertreterin oder des Vertreters der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn,

6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,

7. der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der diese Befugnisse auf die Direktorin oder den Direktor oder ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann.

(Text neue Fassung)

1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder ein anderes Mitglied des Direktoriums weiter übertragen kann,

3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung und der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,

4. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die oder der diese Befugnisse auf ein anderes Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,

5. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres und seines Vertreters auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer weiter übertragen kann,

6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,

7. den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann.

(heute geltende Fassung)