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Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BDGBMASKDV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1584 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 371
Geltung ab 20.07.2006; FNA: 2031-4-25 Disziplinarrecht
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Geltung ab 20.07.2006; FNA: 2031-4-25 Disziplinarrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1 Übertragung von Befugnissen als oberste Dienstbehörde
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der Beamtinnen und Beamten
- 1.
- der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
- 2.
- der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder ein anderes Mitglied des Direktoriums weiter übertragen kann,
- 3.
- der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung und der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,
- 4.
- der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die oder der diese Befugnisse auf ein anderes Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,
- 5.
- der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres und seines Vertreters auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer weiter übertragen kann,
- 6.
- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,
- 7.
- den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales V. v. 26. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 2 Dienstvorgesetzte
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind
- 1.
- bei der Bundesagentur für Arbeit
- a)
- für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale,
- c)
- für
- aa)
- die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen,
- bb)
- die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie
- cc)
- die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind,
- d)
- für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung,
- e)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Agentur für Arbeit oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und
- f)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterin oder der Leiter der besonderen Dienststelle;
- 2.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- a)
- für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung Bund;
- 3.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- a)
- für die Mitglieder der Geschäftsführung und die oder den für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiterin oder zuständigen Abteilungsleiter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See;
- 4.
- bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn;
- 5.
- bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- a)
- für die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau;
- 6.
- bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales V. v. 26. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind
- 1.
- bei der Bundesagentur für Arbeit
- a)
- für die Geschäftsführerinnen und die Geschäftsführer der Zentrale und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
- c)
- für
- aa)
- die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen,
- bb)
- die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie
- cc)
- die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind,
- d)
- für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion,
- e)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion und
- f)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale;
- 2.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- a)
- für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund;
- 3.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- a)
- für die Mitglieder der Geschäftsführung und die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;
- 4.
- bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn;
- 5.
- bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- a)
- für die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau;
- 6.
- bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales V. v. 26. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), und die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), außer Kraft.
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