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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BDGBMASKDV)
V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1584 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 371
Geltung ab 20.07.2006; FNA: 2031-4-25 Disziplinarrecht
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Geltung ab 20.07.2006; FNA: 2031-4-25 Disziplinarrecht
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§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind
- 1.
- bei der Bundesagentur für Arbeit
- a)
- für die Geschäftsführerinnen und die Geschäftsführer der Zentrale und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,
- c)
- für
- aa)
- die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen,
- bb)
- die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie
- cc)
- die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind,
- d)
- für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion,
- e)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion und
- f)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale;
- 2.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- a)
- für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund;
- 3.
- bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- a)
- für die Mitglieder der Geschäftsführung und die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
- c)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;
- 4.
- bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn;
- 5.
- bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- a)
- für die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau;
- 6.
- bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften
- a)
- für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
- b)
- für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales V. v. 26. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 3 BDGBMASKDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 3 BDGBMASKDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BDGBMASKDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDGBMASKDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2111
Artikel 1 3. BDGBMASKDVÄndV
... oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung." 3. § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
V. v. 06.05.2015 BGBl. I S. 690
Artikel 1 BDGBuKBMinASVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung." 4. § 3 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: „4. bei der ...
Artikel 2 BDGBuKBMinASVÄndV Weitere Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und". 3. § 3 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) für die Erste Direktorin ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 371
Artikel 1 4. BDGBMASKDVÄndV
... für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1134
Artikel 1 2. BDGBMASKDVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
... übrigen Beamtinnen und Beamten die Direktorin oder der Direktor." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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