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Änderung § 4 AgrStatG vom 25.07.2006

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§ 4 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
§ 4 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale


(Text alte Fassung)

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt:

1. alle vier Jahre, beginnend 2001; hierbei sind Erhebungsmerkmale:

a) die Bodenflächen nach
der Art der tatsächlichen Nutzung; die Art der tatsächlichen Nutzung wird entsprechend dem Nutzungsartenverzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ermittelt;

b)
die Bodenflächen nach der im Flächennutzungsplan dargestellten Art der Nutzung; Bodenflächen, die in einem Flächennutzungsplan nicht dargestellt sind, werden unter Berücksichtigung der sonstigen planungsrechtlichen und der tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan zugeordnet;

2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wird die Siedlungs-
und Verkehrsfläche nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben.

(2) Das Land Schleswig-Holstein kann die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 2004 aussetzen.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. 2 Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden.

(2) Erhebungsmerkmale sind
die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts.