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Änderung § 11 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 11 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 11 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


vorherige Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind:

1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:

die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse
die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,

2. beim Anbau von Zierpflanzen:


die Grundfläche,
die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung und die Verwendungszwecke jeweils nach der Anbaufläche,

3.
bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und auf dem Freiland.

(2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.



(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind

1. beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:

a)
die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

b) die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,


c)
die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,

d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt
die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2.
bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.


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