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Änderung § 24 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 24 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 24 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität


(Text neue Fassung)

§ 24 Einzelerhebungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

vorherige Änderung

1. Agrarstrukturerhebung:

a) Grundprogramm (§ 27),

b) Ergänzungsprogramm
(§§ 28 und 29),

2. Landwirtschaftszählung:

a) Haupterhebung (§ 33),

b) Weinbauerhebung (§ 36),

c) Gartenbauerhebung (§ 39),

d) Binnenfischereierhebung (§ 42).

(2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1 werden gemeinsam durchgeführt.

(3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei Jahre, beginnend 1999, durchgeführt.

(4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 1999 durchgeführt.




1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),

2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).

(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.