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Änderung § 28 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 28 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 28 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungsprogramms


(Text neue Fassung)

§ 28 Berichtszeit


vorherige Änderung

(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird durchgeführt:

1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale über
die Gewinnermittlung und die Umsatzbesteuerung sowie die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes und außer bei den Erhebungseinheiten nach Nummer 2 über die Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben;

2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale über Eigentums-
und Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche, außerbetriebliche Erwerbs- und Unterhaltsquellen, den Anfall und die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie über die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, erhoben; Familienangehörige des Betriebsinhabers im Sinne dieses Gesetzes sind sein Ehegatte sowie die auf dem Betrieb lebenden Verwandten und Verschwägerten;

3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten alle vier Jahre, beginnend 2001, für
die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes.

(2) Im Jahr der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung werden die Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche allgemein erhoben. Dies gilt nicht für die Erhebung der in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten Flächen.



(1) Der Berichtszeitraum ist für

1. die Erhebungsmerkmale
nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie
die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023,

3.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buchstabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

4. das Erhebungsmerkmal
nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,

5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11
und 14: die Kalenderjahre 2021 bis 2023,

6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

7.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,

8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b:
die Kalenderjahre 2020 bis 2022,

9.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023.

(2) 1 Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der 1. März 2023. 2 Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.