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Änderung § 4 AgrStatG vom 30.09.2023
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§ 4 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2023 geltenden Fassung | § 4 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale | |
(Text alte Fassung) (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. (2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. 2 Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden. (2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts. |
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