Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 AgrStatG vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. AgrStatGÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 18 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes. Bei vorübergehend leerstehenden Ställen in der Geflügelhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derjenige Bestand maßgeblich, der vor der letzten Stallräumung vorhanden war, sofern diese nicht mehr als sechs Wochen zurückliegt.

(Text neue Fassung)

(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.

(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.