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Änderung § 99 AgrStatG vom 01.01.2010

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§ 99 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 99 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 99 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens 100.000 Erhebungseinheiten und auch in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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