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Änderung § 20a AgrStatG vom 15.12.2010

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§ 20a AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 20a AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände


(Text alte Fassung)

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.

2. Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.

3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.



(heute geltende Fassung) 
 

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