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Änderung § 11 AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 11 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 11 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


(Text neue Fassung)

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind:

1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:

a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche,

b) bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,

2. beim Anbau von
Zierpflanzen:

a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,

b) die beheizte Grundfläche unter Glas,



(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind

1. beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:

a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

b) die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

(Textabschnitt unverändert)

c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,

vorherige Änderung

d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland,

3.
bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und im Freiland.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.



d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2.
bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

(heute geltende Fassung)