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Änderung § 46 AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 46 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 46 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung


(Text alte Fassung)

(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres, bei Feldfrüchten, Grünland, Obst und Gemüse außerdem Schätzungen des Wachstumsstands und wachstumsbeeinflussender Faktoren. Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostgewicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung geschätzt. Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.

(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei höchstens 14.000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Obst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst

1. bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und Reben:
Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres,

2.
bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Gesamterntemengen und Vorratsbestände,

3.
bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Flächen der vorangegangenen Ernte, der Aussaatflächen und der ausgewinterten Flächen,

4. bei Reben:
die Erhebung des Mostgewichts und der Güte des Mostes,

5. bei Baumobst:
Schätzungen der Ernteverwendung,

6. die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise der Betriebe.

Die Schätzungen
werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen; sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.

(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 können in jedem Jahr bei höchstens 14.000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 oder bei Baumobst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.

(heute geltende Fassung)