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Änderung § 18 AgrStatG vom 09.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGÄndG am 9. Dezember 2011 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung | § 18 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen. | (Text neue Fassung) (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen. |
(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes. |
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