Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 94 AgrStatG vom 01.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AgrStatGÄndG am 1. Juli 2015 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 94 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung
§ 94 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken


(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 65a Nummer 1) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(Text alte Fassung)

(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(Text neue Fassung)

(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1), die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige