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Änderung § 24 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 24 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 24 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität


(Text neue Fassung)

§ 24 Einzelerhebungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

vorherige Änderung

1. Agrarstrukturerhebung (§ 26),

2. Landwirtschaftszählung:

a) Haupterhebung (§ 29),

b) Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32).

(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.

(3) Die Haupterhebung
der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.

(4)
Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind.



1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),

2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).

(2)
Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.

(heute geltende Fassung)