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Änderung § 24 AgrStatG vom 16.07.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AgrStatGÄndG am 16. Juli 2019 und Änderungshistorie des AgrStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung | § 24 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034 |
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(Text alte Fassung) § 24 Einzelerhebungen und Periodizität | (Text neue Fassung)§ 24 Einzelerhebungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen: | |
1. Agrarstrukturerhebung (§ 26), 2. Landwirtschaftszählung: a) Haupterhebung (§ 29), b) Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32). (2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt. (3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt. (4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind. | 1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33). (2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind. |
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