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Änderung § 30 AgrStatG vom 16.07.2019
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§ 30 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung | § 30 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034 |
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(Text alte Fassung) § 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit | (Text neue Fassung)§ 30 Periodizität |
(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhebung: 1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im Betrieb, 2. die Umsatzbesteuerung nach der Form. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. | Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt. |
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